Tyrolit-Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G.
Swarovskistrasse 33
6130 Schwaz

Tel.: 05242/606-0

FB-Nr.: FN 23414h
UID-Nr: ATU 36986605
Handelsgericht Innsbruck
Fachgruppe: Stein- und keramische Industrie


1. Allgemeines

1.1 Diese Offert- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Schleif-, Trenn-, Säge- und Bohrwerkzeugen und Maschinen sowie sonstigen Waren (im folgenden „Produkte“) durch die Tyrolit Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G. und Tyrolit Construction Products GmbH (im folgenden „Tyrolit“). Sie gelten auch für Lieferungen aufgrund von im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossenen Verträgen.

1.2 Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich die Gültigkeit dieser Offert- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse. Die Liefer- oder Bestellbedingungen des Bestellers sind für Tyrolit jedenfalls unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und Tyrolit ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen von Tyrolit stellen keine Genehmigung der Bedingungen des Bestellers dar. Die Anwendung abweichender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne Bedingungen schriftlich abgeändert werden, so bleiben sämtliche nicht abgeänderten Bedingungen für beide Teile bindend. Abänderungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart wurden. Mündliche Absprachen binden Tyrolit nur bei schriftlicher Bestätigung durch Tyrolit.

1.3 Das Qualitätsmanagement System von Tyrolit ist gemäß ISO 9001 zertifiziert und beinhaltet ein zertifiziertes Umwelt-Management-System gemäß ISO 14001.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Die Angebotevon Tyrolit sind freibleibend und mit 30 Tagen befristet. Bestellungen von Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme mittels schriftlicher Erklärung durch Tyrolit. Diese Auftragsbestätigung spezifiziert umfassend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Bestellung. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen in Drucksachen, Werbeunterlagen und anderen öffentlichen Äußerungen sind nicht verbindlich.

2.2 Sofern nicht gesondert etwas Abweichendes vereinbart wird, sind Lieferungen zu Abrufaufträgen innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsbestätigung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Zeit, ist Tyrolit berechtigt, den Restauftrag in Rechnung zu stellen.

2.3 Vertragsabschlüsse aufgrund von Aufträgen ohne vorangegangenes Angebot von Tyrolit kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Offert- und Lieferbedingungen und durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Tyrolit zustande.

2.4 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die einer der beiden Geschäftspartner übergeben hat, bleiben dessen Eigentum. Der andere Partner darf diese Dokumente nur zum Eigenbedarf vervielfältigen und nicht an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen.

3. Lieferung

3.1 Tyrolit ist berechtigt, die Bestellmengen pro Bestellung um 10% zu über- bzw. zu unterschreiten.

3.2 Tyrolit ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.

3.3 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss von Tyrolit liegen, insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von Tyrolit, sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche Tyrolit die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Tyrolit, noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In letzterem Fall kann der Besteller von Tyrolit die Erklärung verlangen, ob Tyrolit vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt Tyrolit dies nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Besteller vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3.4 Die Verpackung erfolgt nach Ermessen von Tyrolit und wird nicht zurückgenommen. Vom Besteller besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert berechnet.

3.5 Lieferungen erfolgen ab Werk („exw“ gemäß INCOTERMS 2000). Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist das Werk von Tyrolit.

3.6 Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Produkte vereinbarungsgemäß im Werk zur Verfügung des Bestellers gestellt werden. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung auf den Besteller über.

3.7 Muster und Warenproben werden grundsätzlich nur entgeltlich geliefert, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie bleiben in jedem Falle bis zur vollen Bezahlung Eigentum von Tyrolit.

3.8 Bei Versendung von Produkten kann Tyrolit die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.

4. Preise und Zahlungskonditionen

4.1 Die Preise sind netto, ab Werk (exw), gemäß INCOTERMS 2000, ohne Abgaben, inklusive Standardproduktverpackung.

4.2 Für Preise und Zahlungskonditionen sind die Angaben auf der Auftragsbestätigung maßgebend.

4.3 Die Bezahlung ist spesenfrei ohne Abzug in bar oder mittels Banküberweisung binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu leisten. Jede andere Zahlungsart ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Allfällige Zahlungsspesen, welcher Art immer, trägt der Besteller.

4.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von monatlich 1% des Rechnungsbetrags als vereinbart und Tyrolit ist zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt. Zusätzlich hat der Besteller die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die umfasst auch die Kosten eines allenfalls beauftragten Inkassoinstitutes.

4.5 Zahlungen des Bestellers werden auf allfällige Forderungen gegenüber dem Besteller zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und dann stets zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten verrechnet.

4.6 Sofern bei Lieferungen an einen Besteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, hat der Besteller Tyrolit unaufgefordert und unverzüglich jene Nachweise zu erbringen, die Tyrolit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Umsatzsteuer, benötigt, um die Steuerfreiheit der Lieferung gegenüber der Finanzbehörde darzulegen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Ware in einen andern Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) oder eine persönliche Steuerbefreiung des Bestellers.

4.7 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder bei nachträglichem Bekanntwerden bereits bei Vertragsabschluss vorliegender schlechter Vermögensverhältnisse ist Tyrolit berechtigt, alle offenstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und seine Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen, bei Zahlungsverzug sowie bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bestellers kann Tyrolit zudem von jedem Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten.

4.8 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers gegen Forderungen von Tyrolit aus gelieferter Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von Tyrolit anerkannt oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Tyrolit behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren inklusive Verzugszinsen und Kosten vor. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung des gelieferten Produktes mit anderen Sachen steht Tyrolit der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- und Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der gelieferten Produkte zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

5.2 Der Besteller hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Auf Verlangen von Tyrolit hat der Besteller für eine ausreichende Versicherung der Produkte zu sorgen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, die Produkte zu verpfänden oder an Dritte sicherungsweise zu übertragen oder über diese Waren in anderer Weise als durch Verkauf im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung zu Gunsten Dritter zu verfügen.

5.3 Bei Inanspruchnahme durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Tyrolit an den Produkten hinzuweisen und Tyrolit unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit Tyrolit sein Eigentum geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder nicht verpflichtet ist, Tyrolit die Kosten der Geltendmachung des Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den Tyrolit entstandenen Ausfall. Dies gilt gleichermaßen, falls die Geltendmachung durch eine Handlung des Bestellers erforderlich wurde.

5.4 Werden die Produkte vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren weiterveräußert, so gilt anstelle des vorbehaltenen Eigentums die aus dem Weiterverkauf an Dritte entstandene Kaufpreisforderung als an Tyrolit abgetreten. Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Bestellers (Kundenkonto sowie Offene Posten-Liste) unter Angabe des Datums des Abschlusses des Vertrages und des vollständigen Firmenwortlauts von Tyrolit (Zessionar) zu vermerken. Der Besteller verpflichtet sich, sobald wie möglich, spätestens aber beim Vertragsabschluß mit dem Dritten, diesen von der erfolgten Abtretung und Tyrolit vom Verkauf zu verständigen. Zusätzlich bevollmächtigt der Besteller Tyrolit unwiderruflich, die Verständigung des Dritten von der Abtretung in seinem Namen vorzunehmen. Er verpflichtet sich weiters, den allenfalls erzielten Erlös gesondert zu verwahren und Tyrolit bei Fälligkeit seiner Forderungen herauszugeben.

6. Mängelhaftung und Schadenersatz

6.1 Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Produkts schriftlich zu erheben. Bei Mängeln, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist zehn Arbeitstage nach dem ersten Einsatz des Produktes, spätestens aber sechs Monate nachdem die Produkte das Lager von Tyrolit verlassen haben.

6.2 Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Produkte werden bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl von Tyrolit kostenlos ausgetauscht, repariert oder der entsprechende Fakturenwert gutgeschrieben. Dies gilt nicht für Produkte, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, ferner nicht bei Schäden infolge natürlicher Abnützung, falscher Bestellung, unsachgemäßer Behandlung sowie Nichteinhaltung vorgesehener Betriebsleistungen durch den Besteller oder dessen Arbeitskräfte, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, welcher Art auch immer. Wandlung und Preisminderung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Tyrolit und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

6.3 Der Besteller kann bei rechtzeitiger Rüge bis maximal sechs Monate, nachdem die Produkte im Werk von Tyrolit vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend machen. Tyrolit haftet ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Eigenschaften. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

6.4 Kommt es im Verhältnis des Bestellers zu seinen Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist ein Rückgriff auf Tyrolit als Vormann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 933 b ABGB oder eine vergleichbare ausländische Rechtsvorschrift) ausgeschlossen. Der Besteller wird seinen Kunden gegenüber (sofern es sich nicht um Verbraucher handelt) ebenfalls das Rückgriffsrecht auf den Vormann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 933 b ABGB oder eine vergleichbare ausländische Rechtsvorschrift) ausschließen.

6.5 Die Haftung von Tyrolit ist auf zumindest grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Das Vorliegen von zumindest grober Fahrlässigkeit ist vom Besteller zu beweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn und insoweit für den konkreten Schaden Versicherungsdeckung und eine Leistungsverpflichtung des Versicherers besteht. In jedem Fall ist die Haftung von Tyrolit mit dem Bestellwert beschränkt.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die FEPA-Sicherheitsempfehlungen für den richtigen Gebrauch von Schleifkörpern einzuhalten. Die Haftung von Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Sicherheitsempfehlungen entstehen, ist ausgeschlossen. Die FEPA-Sicherheitsempfehlungen werden über Wunsch des Bestellers von Tyrolit zur Verfügung gestellt.

7. Sonstiges

7.1 Tyrolit ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Angeboten, Kostenvoranschlägen, Lieferscheinen, Rechnungen etc. jederzeit zu korrigieren.

7.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Offert- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

7.3 Schriftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Vertragspartner angegebene Adresse gesandt werden.

7.4 Das Abgehen von diesen Offert- und Lieferbedingungen sowie von in diesen Offert- und Lieferbedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass von Tyrolit eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

7.5 Die Verwendung von Warenzeichen von Tyrolit durch den Besteller bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tyrolit.

7.6 Diese Offert- und Lieferbedingungen ergänzen die zwischen Tyrolit und dem Besteller abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder, wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Offert- und Lieferbedingungen vor.

7.7 Tyrolit ist berechtigt, die Offert- und Lieferbedingungen zu ändern. Tyrolit wird den Besteller über diese Änderungen und den Zeitpunkt der Änderung zumindest einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt informieren. Die Änderung tritt in Kraft, sofern der Besteller der Änderung nicht innerhalb eines Monats ab Information widerspricht. Tyrolit wird den Besteller auf diese Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.

8. Anzuwendendes Recht

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Kollisionsnormen zur Anwendung. Die Anwendung des UN Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („UNCISG“) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Gerichtsstand

9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Lieferverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und Ansprüche, insbesondere auch über die Gültigkeit dieser Offert- und Lieferbedingungen, ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

9.2 Daneben behält sich Tyrolit ausdrücklich das Recht vor, den Besteller an jedem anderen für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen.

Stand 13.12.2016